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Ein Betriebsrat ist eine Organisation innerhalb eines Unternehmens. Die Mitglieder des Betriebsrates werden von den Mitarbeitern gewählt und sind mit der Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber beauftragt. In der Regel besteht der Betriebsrat aus mehreren Personen.

Aufgaben und Stellung

Grundsätzlich ist der Betriebsrat mit der Interessenvertretung des Personals betraut. Der Betriebsrat ist eine der Anlaufstellen für Arbeitnehmer, wenn sie Probleme mit dem Arbeitgeber haben. Jeder Arbeitnehmer sollte auch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.
Der Betriebsrat arbeitet zwar im Interesse der Belegschaft als Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jedoch ist er keineswegs an die Forderungen oder Weisungen der Arbeitnehmer gebunden bzw. verpflichtet, diese durchzusetzen. Viel mehr übernimmt der Betriebsrat die Schlichtungsfunktion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit den Interessen des Letzteren im Vordergrund.
Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat formuliert seine Ziele und orientiert sich dabei am Gesetz, ist jedoch nicht verpflichtet, die Regelungen zu 100% abzubilden.
Konkret hat der Betriebsrat laut § 80 Abs. 1 BetrVG folgende Zuständigkeit:

  • Überwachung der Durchführung und Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer
  • Beantragung und Durchsetzung von personalfördernden Maßnahmen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Förderung von Maßnahmen, die Familie und Beruf in Einklang bringen
  • Interessenvertretung für Auszubildende
  • Interessenvertretung und Förderung von besonders schutzwürdigen Mitarbeitern (Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern in Elternzeit etc.)
  • Förderung und Interessenvertretung von älteren Mitarbeitern und ausländischen Arbeitnehmern
  • Förderung von Maßnahmen gegen Diskriminierung aller Art.
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes

So hat der Betriebsrat alle oben genannten Angelegenheiten zu fördern bzw. die Einhaltung bestimmter Vorschriften zu überwachen, ist jedoch in seinen tatsächlichen Handlungsbefugnissen eingeschränkt.
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat ein stärkeres Mitbestimmungsrecht in einigen wesentlichen Bereichen. Das Mitbestimmungsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates benötigt, bevor er etwas unternimmt. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere personelle und soziale Aspekte des Betriebs wie Betriebsordnung, Arbeitszeiten, Überstunden, Urlaubspläne, Lohngestaltung, Arbeits- und Umweltschutz und Ähnliches.
Bei Entscheidungen, die diese Bereiche betreffen hat der Arbeitgeber zwingend die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Kommen die beiden Parteien nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, wird noch eine kleine separate Gruppe gebildet. Es werden Vertreter auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite ausgewählt. Diese verhandeln dann unter Leitung eines unabhängigen Vorsitzenden so lange, bis sie eine Lösung finden können.

Die Rolle des Betriebsrates im Kündigungsprozess

Der Betriebsrat ist am Kündigungsprozess beteiligt, verfügt jedoch nicht über ein Mitbestimmungsrecht in Kündigungsangelegenheiten. Das bedeutet, dass der Betriebsrat vor einer Entlassung zwar anzuhören ist, diese jedoch letztendlich nicht verhindern kann.
Ein Mittel, das dem Betriebsrat zusteht, ist bei Kündigungen sein Bedenken zu äußern (§ 102 BetrVG). Allerdings bleibt das Bedenken des Betriebsrates für eine Kündigungsentscheidung oft folgenlos.
Eine weitere gesetzliche Möglichkeit des Betriebsrates, auf die Entlassungsentscheidung einzuwirken, ist Widerspruch einzulegen. Auch hier wird die Kündigung dadurch nicht unwirksam bzw. der Arbeitgeber kann die Kündigung immer noch durchsetzen, es eröffnet für den Arbeitnehmer jedoch neue Möglichkeit hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage.
Liegt ein Widerspruch des Betriebsrates bei einem Kündigungsvorhaben vor, so muss das Unternehmen den jeweiligen zunächst weiterbeschäftigen. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin aufsuchen und eine Kündigungsschutzklage erheben. Die erste Beratung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin ist oft kostenlos. Im Kündigungsschutzprozess steht der Betriebsrat beratend zur Seite und kann so weitere Bedenken zur Kündigung äußern.
Die Gründe für einen Widerspruch des Betriebsrates ergeben sich aus den Richtlinien und Kriterien, die bei jeder Kündigung berüchtigt werden müssen. So muss bei der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorgenommen werden, gegen die der Betriebsrat widersprechen kann. Bei personen- und verhaltensbedingten Gründen widerspricht der Betriebsrat, wenn er noch Möglichkeiten zur anderweitigen Beschäftigung des Mitarbeiters oder Besserung seines Verhaltens sieht.

Kündbarkeit der Mitglieder

Die Mitglieder des Betriebsrates können laut § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Bei betriebsbedingten Kündigung werden sie deshalb nicht in die Auswahl der Mitarbeiter aufgenommen, denen gekündigt werden kann. Dies gilt allenfalls solange, wie ein Mitarbeiter Mitglied im Betriebsrat ist.
Die Mitglieder des Betriebsrates können in zwei Fällen ordentlich gekündigt werden. Zum einen dann, wenn der gesamte Betriebsrat aufgelöst wird. Zum anderen dann, wenn im Zuge der Stilllegung einer Abteilung die Mitglieder des Betriebsrates nicht in einer anderen Abteilung unter ähnlichen Konditionen weiterbeschäftigt werden können. Der Arbeitgeber muss jedoch mithilfe von einem Anwalt für Arbeitsrecht alle Möglichkeiten prüfen und im Zweifelsfall es darlegen und beweisen, dass keine derartige Option auf Weiterbeschäftigung bestand.
Die Mitglieder des Betriebsrates können jedoch beim Vorliegen entsprechender Gründe und Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, wenn ein Mitarbeiter aus fachlich-persönlichen oder verhaltensbedingten Gründen nicht weiter beschäftigt werden kann.


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