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Der Kündigungsschutz oder das Kündigungsschutzgesetz ist ein Regelwerk mit Vorschriften dazu, wie eine Kündigung ablaufen soll. Der Kündigungsschutz setzt gewisse Hürden und Voraussetzungen und schützt Arbeitnehmer damit vor willkürlichen Entlassungen.

Allgemeiner Kündigungsschutz: Grundlegende Voraussetzungen

Personengruppen

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sind zunächst nur auf Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern anwendbar, das heißt, sogenannte http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/kundigung-kleinbetrieb/”>Kleinunternehmen sind vom Gesetz ausgenommen.
Des Weiteren sind im Kündigungsschutzgesetz nur Arbeitnehmer inbegriffen, das heißt:

  • Angestellte in Voll- und Teilzeit,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Prokuristen,
  • Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis usw.

Umgekehrt sind folgende Beschäftigungsgruppen vom Kündigungsschutz ausgenommen:

  • Auszubildende,
  • Praktikanten,
  • freie Mitarbeiter,
  • Eingetragene Geschäftsführer einer GmbH usw.

Wenn Zweifel über die eindeutigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen, lohnt es sich am Besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Beschäftigungszeit

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes kommen nur zur Geltung, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Somit ist eine Kündigung, die am letzten Tag vor dem Ablauf der 6-monatigen Frist ausgesprochen wird, wirksam und der Kündigungsschutz greift nicht. Die Probezeit beträgt für gewöhnlich 6 Monate. In solchen Fällen besteht der Kündigungsschutz nach der Probezeit. Fällt die Probezeit allerdings kürzer (z. B. 3 Monate), so kann der Mitarbeiter auch nach der Probezeit innerhalb von drei Monaten entlassen werden und der Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Maßgeblich ist somit die gesamte Dauer der Beschäftigung im Unternehmen, nicht die Dauer der Probezeit.
Im Umkehrschluss ist der Kündigungsschutz vollumfänglich bei Kündigungen anwendbar, die auch nur einen Tag nach dem Ablauf der 6-monatigen Frist ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter in solchen Fällen lediglich aus bestimmten Gründen entlassen und unter Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse an die Prüfung der Gründe, der Alternativen und der Fristen entlassen.
Eine Ausnahme hiervon stellen wieder Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern, die Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind.

Ist der Kündigungsschutz anwendbar, darf der Arbeitgeber nur aus Gründen kündigen, die http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/dienstleistungen/rechtsgebiete/arbeitsrecht/kundigung-was-tun/betriebsbedingte-kundigung/”>betriebsbedingt sind, in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters liegen.
Betriebsbedingte Kündigungen hängen mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zusammen, wenn Rationalisierungsmaßnahmen anstehen, Teile des Betriebs oder Geschäftsbereiche verlagert werden oder das Unternehmen gänzlich aufgelöst wird.
Personenbedingte Gründe liegen in der fachlichen oder persönlichen Eignung des Mitarbeiters, seinen Tätigkeiten im Unternehmen weiterhin nachzugehen (zum Beispiel Lizenzentzug oder Krankheit).
Verhaltensbedingt kann gekündigt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Es liegt also am steuerbaren Verhalten des Mitarbeiters, das seine Weiterbeschäftigung im Unternehmen unzumutbar macht.
Sobald das Kündigungsschutzgesetz auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbar ist, entstehen bei jeder Art der Kündigung Hürden und Voraussetzungen für den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmer schützen und vor übereilter Entlassung bewahren.

Besonderer Kündigungsschutz

Der sogenannte besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auf Mitarbeitergruppen, die wegen ihres sozialen Hintergrundes bei einer Entlassung es schwerer haben könnten, eine neue Stelle zu finden. Dazu gehören:

  • Schwerbehinderte
  • Schwangere und junge Mütter im Mutterschutz
  • Mitarbeiter in Elternzeit

Mitarbeiter, die zu den oben genannten Gruppen gehören, können nur ohne Weiteres entlassen werden, wenn das Unternehmen gänzlich aufgelöst wird.
Bei Entlassung von Mitarbeitern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 hat der Arbeitgeber den http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/betriebsrat/”>Betriebsrat (sofern vorhanden), das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Erst wenn das Einverständnis dieser Behörden vorliegt darf der Arbeitgeber kündigen.
Werdende Mütter von Beginn der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung dürfen nicht entlassen werden. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft und spricht eine Kündigung aus, kann die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung angezeigt werden.
Mitarbeiter im Mutterschutz oder Elternzeit dürfen nur wegen grober Pflichtverletzung verhaltensbedingt entlassen werden.

Darüber hinaus genießen Betriebsratsmitglieder und Auszubildende nach der Probezeit den besonderen Kündigungsschutz. Sie sind ebenfalls nicht ordentlich kündbar, sondern nur http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/”>außerordentlich aufgrund ihres http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/verhaltensbedingte-kundigung/”>Verhaltens oder ihrer http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/personenbedingte-kundigung/”>fehlenden Eignung.
In besonderen Fällen lohnt es sich, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um Fehler zu vermeiden.

Kündigung Kleinbetrieb

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich der reguläre Kündigungsschutz nicht auf Unternehmen mit 10 und weniger Mitarbeitern. Schon ab 11 Mitarbeitern ist das Kündigungsschutzgesetz wieder anwendbar. Dazu zählen Voll- und Teilzeitkräfte sowie geringfügig Beschäftigte. Dabei gilt eine Teilzeitkraft mit bis zu 20 Stunden als 0,5 Mitarbeiter und bis zu 30 Stunden als 0,75 Mitarbeiter. So kann es durchaus vorkommen, dass kein Kündigungsschutz besteht, auch wenn im Unternehmen in der Summe mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In einem Kleinbetrieb ist es wesentlich einfacher, einen Mitarbeiter wegen mangelnder Leistung zu entlassen, als in Großbetrieben.
Ganz schutzlos stehen die Mitarbeiter eines Kleinbetriebes auch nicht. Entlassungen, die gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, sind unzulässig und können genauso mit einer Klage verfolgt werden, die von einem Anwalt für Arbeitsrecht eingeleitet wird. Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber in Kleinbetrieben sich ebenfalls zumindest in den Grundsätzen an die http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/sozialauswahl/”>Sozialauswahl halten. Das heißt, wenn bei der Kündigungsentscheidung die Wahl zwischen einem älteren und langjährigen Arbeitnehmer mit Familie und einem jungen kinderlosen Mitarbeiter steht, welcher erst seit wenigen Jahren beschäftigt ist, sollte derjenige entlassen werden, dessen Chancen auf dem Markt größer sind.
Werdende Mütter, Eltern in der Elternzeit, Mitarbeiter in der Pflegezeit oder Schwerbehinderte genießen auch in Kleinbetrieben zumindest ein gewisses Maß an Kündigungsschutz und dürfen nicht ohne Weiteres entlassen werden.

Arbeitgeber im Kleinbetrieb: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes beeinflussen

Der Arbeitgeber in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern hat einen gewissen Spielraum, um seine Mitarbeiter zu kombinieren und so die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gestalten.
Denkbar ist zunächst die Änderung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter. Da Teilzeitkräfte nicht als volle Mitarbeiter zählen, können mehrere Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt werden, ohne dass der Kündigungsschutz greift.
Eine weitere Möglichkeit ist, einen Geschäftsführer zu bestellen, der nicht als regulärer Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
Kleinbetriebe sind oft auch Familienunternehmen. Innerhalb der Familie ist es einfacher, sich auf eine (vorübergehende) Entlassung zu einigen, um die Mitarbeiterzahl auf 10 zu senken und den Kündigungsschutz zu umgehen.
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber ist die Vergabe gewisser Arbeitsleistungen an Drittanbieter. Reinigungs- oder Hausmeisterarbeiten können problemlos per Outsourcing vergeben werden. Diese externen Arbeitnehmer zählen nicht mehr zur regulären Belegschaft.
Eine Option, die jedoch gesetzeswidrig ist, ist die Gründung eines neuen Unternehmens. In diesem Unternehmen, zum Beispiel einer GmbH, werden die zusätzlichen Mitarbeiter rechtlich geführt, die aber praktisch im selben Betrieb arbeiten. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Unternehmen ist unerheblich, wenn im selben Betrieb gearbeitet wird und die zweite GmbH nur zur Umgehung des Kündigungsschutzes gegründet wird.

Auch bei den Fragen rund um die Anwendung des Kündigungsschutzes können viele Unklarheiten entstehen. Es ist daher sehr ratsam, sich rechtzeitig an einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.


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