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Nach § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in einem Strafverfahren zu jeder Zeit des Beistandes eines Strafverteidigers bedienen. Es ist jedem Beschuldigten einer Straftat zu raten, sich durch einen Strafverteidiger verteten und unterstützen zu lassen.

Der Strafverteidiger in einem Strafverfahren steht dem Beschuldigten als Rechtsbeistand zur Seite. In der Strafprozessordnung wird der Strafverteidiger als Verteidiger bezeichnet. Der Strafverteidiger ist in der Regel ein Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt, den ein Beschuldigter als Strafverteidiger beauftragt, wird als Wahlverteidiger bezeichnet. Wird dem Beschuldigten ein Verteidiger zugeordnet, ist der Strafverteidiger zugleich Pflichtverteidiger.

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  • 6. October 2020