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Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren bzgl. Subventionsbetrug Soforthilfe ist die Einstellung des Verfahrens. Verdacht des Subventions-Betruges gem. § 264 StGB ausräumen.

Als die Coronakrise im März 2020 begann, wurden Kleinunternehmern und Selbstständigen staatliche Subventionen und Fördermittel unter dem Schlagwort Corona Soforthilfe versprochen. Plötzlich wird Solo-Selbstständigen und Unternehmern, die die Subventionen der Soforthilfe in Anspruch genommen haben, vorgeworfen, durch Erhalt von z.B. 9000 Euro Corona-Soforthilfe angeblich Subventionsbetrug nach § 264 StGB begangen zu haben. Die aktuellen Ermittlungsverfahren wegen Betrug im Hinblick auf Corona-Soforthilfe sind häufig durch Banken oder Behörden initiiert. Die Rückzahlung der erhaltenen Gelder verhindert die strafrechtliche Verfolgung der Corona Soforthilfe durch die Staatsanwaltschaft nicht. Das Ermittlungsverfahren wegen Betrug und/oder Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona Soforthilfe wird parallel zum Verfahren auf Rückzahlung durch die Behörde geführt. Die Staatsanwaltschaft kann bei noch nicht erfolgter Rückzahlung zudem den Vermögensarrest in das Vermögen des Beschuldigten zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung der Corona Soforthilfe anordnen.

Stellt Corona Soforthilfe Subventionsbetrug dar?

Subventionsbetrug ist nach § 264 StGB die vorsätzliche oder leichtfertige Täuschung der zuständigen Behörde durch unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen.

Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität.

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