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Sammelklage in Europa

Das kollektive Rechtsschutzverfahren einer Sammelklage oder Gruppenklage (‘class action’ oder wie die EU-Kommission formuliert ‘collective redress’) ist dem deutschen (Zivilprozess-) Recht fremd. Bekannt ist die Sammelklage vor allem aus den USA, wo die class action nach Rule 23 der Federal Rules of Civil Procedure zugelassen ist. Class actions haben in den USA Tradition und werden auf Grund der Höhe der geltend gemachten Forderungen und Schadensersatzsummen von den Medien häufig aufgegriffen und populär “aufbereitet”. Das Besondere der Sammelklage ist, dass Gruppenmitglieder ihre Interessen und Ansprüche bündeln und Rechts- und Sachfragen in einem Prozessverfahren für alle geklärt werden. Im Einzelfall kann es passieren, dass Zugehörige der Gruppe der Sammelklage nicht einmal vom Verfahren und dem Prozessausgang Kenntnis erlangen. Da Rechtsanwälte in den USA häufig Erfolgshonorare vereinbaren, ist der Anreiz einer Sammelklage für Anwälte hoch, da die verklagten Unternehmen häufig einen Vergleich anstreben, um das Gerichtsverfahren zu beenden. Die Sammelklage kann in Fällen sinnvoll sein, in denen eine Vielzahl von Betroffenen geringe Forderungen im Einzelfall gegenüber einem Unternehmen bündeln und “sammeln” kann, um das prozessrechtliche Vorgehen wirtschaftlich zu gestalten.

Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine Gruppenklage bzw. gebündeltes Gruppenvorgehen. Es gibt zwar die subjektive Klagehäufung, die Streitgenossenschaft und die Einmischungsklage (Hauptintervention) sowie die Streithilfe. Die Streitgenossenschaft ist jedoch eine Vereinigung mehrer einzelner Prozessverfahren zu einem einzigen Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen und keine Sammelklage. Letztlich geht es um die Frage der Praktikabilität und Zweckmäßigkeit der Zusammenführung vieler verschiedener gleichgelagerter Einzelfälle zu einem “Gesamtfall”, um eine gemeinsame Sachentscheidung zu ermöglichen, die gegenüber allen Parteien Rechtskraft entfaltet.

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