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Die sogenannte Leistungsträgerklausel ermöglicht es dem Arbeitgeber, im Zuge von http://rechtsanwalt-bartholl.de/Lexikon/auserordentliche-kundigung/ href=”http://rechtsanwalt-bartholl.de/dienstleistungen/rechtsgebiete/arbeitsrecht/kundigung-was-tun/betriebsbedingte-kundigung/”>betriebsbedingten Kündigungen bestimmte Personen aus der Auswahl herauszunehmen.

Sozialauswahl

Die Leistungsträgerklausel ist nur bei betriebsbedingten Kündigungen anwendbar. Zu einer betriebsbedingten Kündigung gehört, dass der Arbeitgeber eine Auswahl an Personen trifft, die für eine Kündigung infrage kommen. Dabei werden zunächst Mitarbeiter, die ähnliche Funktionen im Betrieb erfüllen können, in Gruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Gruppen überprüft der Arbeitgeber mithilfe von einem Anwalt für Arbeitsrecht, wen eine Kündigung hinsichtlich seines privaten Hintergrundes am wenigsten treffen wird. Die Kriterien, nach denen diese Wahl getroffen wird, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten sowie gegebenenfalls eine Krankheit oder Behinderung der betroffenen Mitarbeiter. Das Unternehmen darf die Kriterien nach seinem Ermessen unterschiedlich gewichten und so Ranglisten bilden.

Herausnahme durch Leistungsträgerklausel

Unter bestimmten Voraussetzung können einige Personen aus dieser Auswahl ausgeschlossen werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Mitarbeiter besondere und für das Unternehmen wertvolle Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuweisen hat. Die Leistungsträgerklausel ermöglicht es den Unternehmen, Mitarbeiter mit wichtigen Qualifikationen, die sonst aufgrund von ihrer Bewertung in der Sozialauswahl gekündigt werden sollten, auch bei betriebsbedingten Entlassungen vor der Kündigung zu schützen und so die wirtschaftliche Situation des Unternehmens durch den Fortgang von Fachkräften nicht weiter zu verschlimmern.
Die Voraussetzung für die Herausnahme aus der Sozialauswahl ist, dass der Mitarbeiter über

  • Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt,
  • besonders leistungsfähig oder
  • für eine ausgewogene Personalstruktur des Unternehmens unverzichtbar ist.

Der Nachweis von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten kann zum Beispiel durch zusätzliche Schulungen und Weiterbildungen oder besondere Sprachkenntnisse erbracht werden. Aber auch umfangreiche Arbeitserfahrung oder wichtige Geschäftskontakte können bereits ein dringender Grund sein, den betroffenen Mitarbeiter bei der Wahl der zu entlassenden Personen nicht zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer über wertschaffende Eigenschaften verfügt, die eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen auch trotz geringerer Schutzwürdigkeit nach den Kriterien der Sozialauswahl notwendig machen.
Darüber hinaus kann der Mitarbeiter auch ohne Zusatzqualifikationen aufgrund von seiner außergewöhnlichen Leistungsstärke von der Sozialauswahl ausgeschlossen werden. Die besondere Leistungsstärke kann zum Beispiel durch hohe Einsatzbereitschaft, schnelle und fehlerfreie Arbeitsergebnisse oder hohem Beitrag zum Umsatz bzw. Betriebsergebnis begründet werden. In nicht eindeutigen Fällen sollte der gesamte Kündigungs- und Auswahlprozess von einem Anwalt für Arbeitsrecht begleitet werden.

Interessenabwägung

Nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vollziehen. Die Arbeitsleistung des Leistungsträgers muss im Vergleich wichtiger sein, als die soziale Schutzwürdigkeit der anderen Arbeitnehmer. Je mehr Kriterien der Sozialauswahl die Mitarbeiter erfüllen, umso größer muss der Wert des einzelnen Leistungsträgers für das Unternehmen sein.
Die Sozialauswahl ist laut Gesetz bei betriebsbedingten Entlassungen zwingend durchzuführen. Die Unternehmen haben dabei einen gewissen Freiraum bei der Bewertung der Mitarbeiter und Bildung der Gruppen, innerhalb derer verglichen wird, und dürfen einzelne Arbeitnehmer beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aus der Wahl herausnehmen. Diese Voraussetzungen sind hoch und der Vergleich kann nicht immer einfach sein, sodass Unternehmen bei Fehlern mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert werden können. Es ist daher sehr ratsam, sich bei Kündigungsentscheidungen von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.


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