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Überbrückungshilfe Corona bis 31.01.2021

Die Corona Überbrückungshilfe der Bundesregierung umfasst die Überbrückungshilfe 2 und die Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) und die Zuschüsse zum fiktiven Unternehmerlohn. Die Überbrückungshilfen können ab sofort bis spätestens 31.01.2021 beantragt werden. Die Überbrückungshilfe 2 umfasst die Fördermonate September – Dezember 2020 und die Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) den Fördermonat November 2020. Die Überbrückungshilfe besteht aus einem Zuschuss zu den Betriebskosten und Fixkosten und muss nicht erstattet und nicht zurückgezahlt werden.


Antrag auf Überbrückungshilfe

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann nur über einen prüfenden Dritten (Rechtsanwälte, vereidigte Wirtschaftsprüfe, o.ä.) gestellt werden. Wir helfen Ihnen als qualifizierte und anerkannte Drittstelle zum ordnungsgemäßen Antrag auf Überbrückungshilfe II und III des Bundes. Kontaktieren Sie uns jetzt

Wie kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) gestellt werden?

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) kann ausschließlich über eine prüfende Drittstelle beim Bund gestellt werden. Qualifizierte prüfende Drittstellen sind vereidigte Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Wir helfen Ihnen als qualifizierte und anerkannte Drittstelle zum ordnungsgemäßen Antrag auf Überbrückungshilfe III des Bundes. Kontaktieren Sie uns jetzt

So funktioniert die Antragstellung zur Überbrückungshilfe 3

Im Antrag auf Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) prüft der Rechtsanwalt zunächst die Angaben zum Antragsteller, zur Antragsberechtigung, zum Vergleichsumsatz, zum Umsatz im Leistungszeitraum sowie zu anderen anzurechnenden Leistungen. Der Rechtsanwalt prüft die Plausibilität beziehungsweise Richtigkeit der entsprechenden Angaben und der Antragsberechtigung. Der Rechtsanwalt berät den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Der Rechtsanwalt stellt den Antrag auf Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) über eine digitale Schnittstelle zum Bund. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.


Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe 2 oder die Corona Hilfe September umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe II sind kleine und mittelständische Unternehmen

  • mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe 3 (Novemberhilfe) gewährt Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe: Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung.

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die Novemberhilfe plus angerechnet.

So läuft die Zahlung zur Überbrückungshilfe 3

Ab Ende November 2020 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Überbrückungshilfe 3 / Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Überbrückungshilfe 3 / Novemberhilfe.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Überbrückungshilfe 3 / Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Wie hoch ist die Novemberhilfe / Überbrückungsgeld 3?

Damit den betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Novemberhilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“). Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten).

Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.

Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 Prozent Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen (vergleiche 2.4).

Gleichartige andere Hilfen und staatliche Leistungen mindern die Höhe der Novemberhilfe (vergleiche 4.1 ff).

Beispiel: Ein Theater hat im November 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.667 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Theater vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.250 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 36.250 Euro.

Beispiel: Ein Yogastudio hat im November 2019 einen Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Yogastudio vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 21.750 Euro. Durch eine Umstellung auf Online-Kurse konnte das Yogastudio einige Kurse jedoch auch weiterhin anbieten und erzielte zwischen 2.-30. November so einen Umsatz von 10.000 Euro, was mehr als 25 Prozent des Vergleichsumsatzes für diesen Zeitraum ist (25 Prozent von 29.000 Euro entspricht 7.250 Euro). Der über 25 Prozent hinausgehende Umsatz (2.750 Euro) wird auf die Novemberhilfe angerechnet. Gleiches gilt, falls im Leistungszeitraum weiterhin Umsätze durch Mitgliedsbeiträge für den November 2020 erzielt werden.

Beispiel: Einer Rehasporteinrichtung wurde der Betrieb aufgrund eines Landesverordnung am 2. November zunächst untersagt, ab dem 10. November jedoch wieder erlaubt. Im November 2019 wurde ein Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung also 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (8 Tage) also 6.000 Euro. Die im Zeitraum 10.-30. November 2020 erzielten Umsätze werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet und müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden.

Für welchen Zeitraum wird Coronahilfe gezahlt?

Die Novemberhilfe (Überbrückungsgeld 3) ist auf die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 begrenzt – also auf den Zeitraum, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen aufgrund der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden.

Unternehmen und Soloselbständige sind für jeden Kalendertag im November 2020 antragsberechtigt, an dem sie im konkreten Fall durch den Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen waren (Leistungszeitraum).

Die Betroffenheit durch den Corona-bedingten Lockdown beginnt frühestens am 2. November 2020 und endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird (zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Anordnung), spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Diese Unterlagen werden zum Antrag benötigt

Der Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019,
c) Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Umsatzsteuerbescheid 2019.

Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem Rechtsanwalt durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.

Im Falle einer Betroffenheit über Dritte hat der Antragsteller gegenüber dem Rechtsanwalt zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 (Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen) abgestellt werden.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Die prüfenden Dritten geben den Antragstellern hierzu detailliert Auskunft.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der Rechtsanwalt seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

Was gilt als Umsatz im Rahmen der Coronahilfe?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem:

  • Unentgeltliche Wertabgaben,
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen und
  • Einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen).

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (zum Beispiel Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien).

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Wer kann Coronahilfen beantragen?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden) aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 29. Februar 2020 aufgenommen, ist der maßgebliche Stichtag für die Anzahl der Mitarbeiter der 30. September 2020. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime oder Familienferienstätten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind antragsberechtigt (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur bzw. ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
  • Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.

Wer gilt als direkt betroffen im Sinne der Coronahilfen?

Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen).

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Unternehmen und Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als „Mischbetriebe“.

Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder Soloselbständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

Beispiel: Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 2019 (Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen) ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, welche im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen in 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Beispiel CD-Verkauf, gilt es als „Mischbetrieb“, vergleiche 1.5.)

Beispiel: Ein Tattoostudio betreibt auch ein Café. In beiden Fällen ist der Betrieb durch Schließungsverordnung des Landes untersagt. Das Unternehmen gilt somit als direkt betroffen.

Beispiel: In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte bis zum 30. November 2020 nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (u.a. Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte).

Beispiel: Ein Soloselbständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Deren Vermietung zu touristischen Zwecken ist im November 2020 per Verordnung untersagt. Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn die Vermietung im Haupterwerb (vergleiche 1.1) und gewerblich erfolgt (das heißt, es wurde ein Gewerbe angemeldet und es liegt ein Gewerbeschein vor, vergleiche 2.7).

Wer gilt als indirekt betroffen im Sinne der Coronahilfen?

Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019; Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kunden/Auftraggeber des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt.

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

Beispiel: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Gleiches gilt für eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind.

Beispiel: Eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 Prozent mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund eines Landesverordnung im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss.

Bespiel: Eine Musikerin, die über 80 Prozent ihrer Umsätze mit Live-Auftritten in Restaurants erzielt. Die Restaurants sind direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Die Musikerin gilt als indirekt betroffene Soloselbständige. Dies gilt auch, falls diese Restaurants nicht antragsberechtigt für die Novemberhilfe sein sollten (zum Beispiel da sie ein untergeordneter Teil eines Unternehmensverbundes sind).

Beispiel: Ein Reisebüro erleidet während der gesamten Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen. Da Reisebüros nicht schließen müssen und Reisen auch für die Zeit nach November 2020 verkaufen können, gelten sie nicht als direkt betroffen. Sofern sie ihre Umsätze nicht zu mindestens 80 Prozent mit direkt betroffenen Kunden erzielen (zum Beispiel Buchung von Konzerttournee-Reisen für direkt betroffene Künstler), gelten Reisebüros auch nicht als indirekt betroffen.

Was gilt für Unternehmen die teilweise von den Coronamaßnahmen betroffen sind?

Im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) sind Unternehmen und Soloselbständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Jahr 2019 (Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen) sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu

  • wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind (vgl. 1.2),
  • Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden (vgl. 1.3) und
  • Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind (vgl. 1.4).

Beispiel: Ein Fitnessstudio bietet auch medizinische Physiotherapien an. Der Fitnessstudiobetrieb ist durch eine Schließungsverordnung untersagt, Physiotherapien dürfen weiterhin stattfinden. Das Fitnessstudio ist antragsberechtigt, wenn sich sein Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent dem nun untersagten Fitnessstudiobetrieb zuordnen lässt.

Beispiel: Eine Buchhandlung betreibt auch ein Café, welches aufgrund einer Schließungsanordnung der Länder im November 2020 den Betrieb einstellen musste. Das Unternehmen gilt als „Mischbetrieb“ und wäre dann antragsberechtigt, wenn das Café mindestens 80 Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt.

Beispiel: Ein Bauernhof betreibt auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein), die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes betrugen.

Gelten die Coronahilfen für ein Cafe?

Gelten die Coronahilfen für eine Bäckerei?

Gelten die Coronahilfen für ein Restaurant?

Gelten die Coronahilfen für einen Imbiss?

Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.

Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz. Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.

Beispiel: Eine Imbissbude erzielt ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle und gilt somit als Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da der Außerhausverkauf auch weiterhin möglich ist, liegt keine Antragsberechtigung vor (sofern im Vergleichszeitraum kein Verkauf zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz erfolgte).

Beispiel: Ein Caterer erzielt seine Umsätze überwiegend mit der Lieferung von Speisen für solche Veranstaltungen, die im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Er gilt somit als indirekt betroffen oder indirekt über Dritte betroffen (je nachdem, wer ihn beauftragt), sofern die Umsätze aus solchen Veranstaltungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent seines Gesamtumsatzes ausmachten. Der Caterer gilt ferner nicht als Gastronomiebetrieb im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Somit zählen in diesem Fall auch seine Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zum maßgeblichen Umsatz und Vergleichsumsatz.

Welche Besonderheiten gelten für Gastronomie, Restaurants und Bars?

Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Das bedeutet für die Antragstellung:

  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind vom Vergleichsumsatz ausgenommen und müssen entsprechend herausgerechnet werden. Die Novemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt.
  • Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro, anteilig für 29 Tage), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt (unabhängig von der Höhe der Umsätze aus Außerhausverkauf).

Gelten die Coronahilfen auch für Selbstständige in der Kultur?

Ja. Voraussetzung ist, dass sie von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Zudem müssen sie im Haupterwerb tätig sein, sofern sie keine Beschäftigten haben (vergleiche 1.1). Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen.

Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Auch im Falle von Kulturschaffenden und anderen Soloselbständigen werden lediglich Umsätze aus der selbständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch eventuelle Einnahmen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.

Beispiel: Ein Gitarrist erzielte im Jahr 2019 mehr als 80 Prozent seiner (inländischen) Einnahmen mit Live-Auftritten, die im November 2020 untersagt sind. Er gilt als direkt betroffen für Konzerte, deren Veranstalter er war, und als indirekt betroffen für Konzerte, für die er durch direkt betroffene Unternehmen engagiert wurde (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Wenn der Gitarrist für Akquise und der Abschluss von Veranstaltungsverträgen durch eine Künstleragentur vertreten wird, gilt diese für die betreffenden Umsätze als indirekt über Dritte betroffen.

Wieviele Angestellte muss ein Unternehmen für die Coronahilfen haben?

Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt, wenn ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigten (Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins).

Im Rahmen der Antragstellung ist folglich zu prüfen:

  • Für die Antragsberechtigung: Ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag 29. Februar 2020 hatte.
  • Für die alternative Berechnung des Vergleichsumsatzes in 2019: Ob es sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen handelt.

Überbrückungshilfe 2 und Überbrückungshilfe 3 verbinden

Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe 3 / Novemberhilfe überschneidet sich mit der Überbrückungshilfe 2, der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe 2 schließt die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe 3 / Novemberhilfe nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe.
  • Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt für November 2020, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

Beispiel: Ein Unternehmen hat bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt, in dem für November 2020 ein Fixkostenzuschuss in Höhe von 10.000 Euro beantragt wurde. Wird anschließend Novemberhilfe beantragt, sind diese 10.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 hier also in Höhe von 9.667 Euro). Sollten die Leistungen der Überbrückungshilfe II geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe entsprechend berücksichtigt.

Beispiel: Ein Unternehmen beantragt zuerst Novemberhilfe in Höhe von 20.000 Euro und anschließend Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020. Die beantragte Novemberhilfe ist beim nachfolgenden Antrag auf Überbrückungshilfe also in voller Höhe mit anzugeben. Sollte der errechnete Fixkostenzuschuss für November 2020 geringer ausfallen als 20.000 Euro, würde für diesen Monat dementsprechend keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Novemberhilfe mit anderen Corona Hilfen koppeln?

Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt zum Beispiel für Darlehen, Tilgungsaussetzungen (und andere Stundungen) oder Stipendien. Eine Anrechnung auf die Novemberhilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

Wird das Kurzarbeitergeld auf die Corona Hilfe angerechnet?

Ja. Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder bereits erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen für November 2020 im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe mit anzugeben. Die Anrechnung dieser Leistungen auf die Novemberhilfe erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums.

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

Beispiel: Ein Unternehmen plant für den gesamten November 2020 die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und rechnet hierfür mit Leistungen in Höhe von 30.000 Euro. Wird anschließend Novemberhilfe beantragt, sind diese 30.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 hier also in Höhe von 29.000 Euro). Sollten das Kurzarbeitergeld geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe entsprechend berücksichtigt.

Wird die Novemberhilfe auf Zahlungen durch Versicherungen angerechnet?

Aus Versicherungen aufgrund der Betriebsschließung beziehungsweise Betriebseinschränkung erhaltene Leistungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet, soweit die Leistungszeiträume sich überschneiden. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Vor Beantragung der Novemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Eine Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben und werden bei der Berechnung der Novemberhilfe in der angegebenen Höhe abgezogen.
  • Nach Beantragung der Novemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beantragt wird und danach eine Versicherungsleistung bewilligt beziehungsweise ausgezahlt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Versicherungsleistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

Wird die Coronahilfe auf Arbeitslosengeld 2 angerechnet?

Leistungen der Grundsicherung sichern das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Im Einzelnen gilt folgendes:

Ich beziehe laufend Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II). Stellt das Jobcenter die Leistungen ein, wenn ich Novemberhilfe beantrage?

Nein. Die Novemberhilfe wird nicht als Einkommen gewertet. Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld II.

Ich habe erstmalig durch die Schließungen im November finanzielle Probleme. Kann ich Novemberhilfe und gleichzeitig Arbeitslosengeld II beantragen?

Ja, Sie können beide Leistungen gleichzeitig beantragen. Beide Leistungen werden nicht miteinander verrechnet.

Was passiert mit meinen Betriebsausgaben, wenn ich Arbeitslosengeld II und gleichzeitig Novemberhilfe erhalte?

Das Jobcenter ermittelt aus Ihren Angaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen und – ausgaben. Der Überschuss der Einnahmen wird als Einkommen berücksichtigt. Das ist anders als bei den bisherigen Überbrückungshilfen. Hier konnten Betriebsausgaben bis zur Höhe der Überbrückungshilfe nicht abgezogen werden.

Was passiert, wenn die Novemberhilfe erst im Dezember ausbezahlt wird?

Die Novemberhilfe wird auch dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie erst im Dezember ausbezahlt wird.

Ist die Coronahilfe steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Als so genannter echter Zuschuss ist die Novemberhilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe.

Die Grundlage für die Besteuerung ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Wenn zum Beispiel im Falle verbundener Unternehmen eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellt, ist es für die Berücksichtigung der Novemberhilfe bei der Gewinnermittlung maßgeblich, welche jeweiligen Unternehmen(steile) die Novemberhilfe tatsächlich erhalten.

Stellen die Coronahilfen Beihilfe dar?

Die Novemberhilfe fällt unter die Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):

  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), gegebenenfalls kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Millionen Euro);
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden.

Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die „Novemberhilfe plus“ angerechnet.

Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

Sind die Coronahilfen bei Insolvenz zurückzuzahlen?

Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft einstellt haben. Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Eine Beantragung oder Auszahlung der Novemberhilfe durch beziehungsweise an Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Regelinsolvenzverfahren angemeldet oder den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Regelinsolvenzverfahren angemeldet wurde.

Gibt es Coronahilfen auch für neu gegründete Unternehmen?

Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen gelten die abweichenden Vergleichszeiträume nur für diejenigen Unternehmen des Verbundes, die neu gegründet wurden.

Unternehmen, die nach dem 30. September 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.


Fiktiver Unternehmerlohn

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe stellt die Bundesregierung Gelder für einen fiktiven Unternehmerlohn zur Verfügung. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat